{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-40---46_2015-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a1b0c955-8424-40fa-90d8-123d74533749&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "c497caec3072b0fd40397d4757bed211"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-40---46_2015-02-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=91a30863-2e07-4c3e-9677-ecdfa17f9cbb", "Checksum": "022f0704695fbaeaa87875bb9dbe82fa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 40 / 46", "710 2015 40 / 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.02.2015 710 15 40 / 46 (710 2015 40 / 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:50", "Checksum": "42ceb37bf4656f301589b039da90d767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.02.2015 710 15 40 / 46 (710 2015 40 / 46)\nRegeste:\nRückforderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 26. Februar 2015 (710 15 40 / 46)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nNichteintreten; örtliche Zuständigkeit\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Rückforderung\n\nA. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel\n(Ausgleichskasse) vom 1991 geborenen A.____ die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Waisenrenten in der Höhe von Fr. 5‘616.–. Auf Einsprache von A.____ hin hielt die Ausgleichskasse an der verfügten Rückerstattung mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 fest. Gegen\ndiesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch seine Mutter B.____, mit Eingabe vom\n29. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).\nB. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen erachtete es das Kantonsgericht in formeller Hinsicht als fraglich, ob es zur Beurteilung örtlich zuständig sei. Mit Schreiben\nvom 2. Februar 2015 gab es der Beschwerdegegnerin deshalb vorab Gelegenheit, zu dieser\nFrage Stellung zu nehmen. In der Folge äusserte sich die Ausgleichskasse dahingehend, dass\nnicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Versicherungsgericht des Kantons\nC.____ zur Behandlung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 zuständig sei. Das Kantonsgericht sei irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids als zuständige\nRechtsmittelinstanz aufgeführt worden. Das Verfahren vor Kantonsgericht sei abzuschreiben\nund die Unterlagen seien zur weiteren Instruktion an das zuständige Gericht weiterzuleiten.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung\neiner Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden\nkann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur\nBegründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbesondere die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen:\nFRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Gemäss den\nArt. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach\nArt. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die\nversicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz\nder versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht\ndesjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in\ndem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entscheidet indessen in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG – vorbehältlich des hier nicht interessierenden Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – das\nBundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland.\n\n2. Aus den mit der Beschwerde vom 29. Januar 2015 eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer spätestens per 3. Mai 2010 im Ausland an der\nD.____ University in E.____, als Studierender eingeschrieben hat. Die Beschwerdegegnerin hat\ndie angefochtene Verfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid jeweils an den Beschwerdeführer an der Adresse seiner Mutter in F.____ adressiert. Dort habe er gemäss der\nStellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 Wohnsitz. Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat.\nDas Kantonsgericht Basel-Landschaft kann folglich auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 29. Januar 2015 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Gestützt auf\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArt. 58 Abs. 3 ATSG ist die betreffende Beschwerde jedoch an das zuständige Versicherungsgericht zu überweisen.\n\n"}