Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Gesuch auf Anwendung der Härtefallregelung bei der IV gestellt, als er noch bei dieser versichert war. Er kann sich somit im Rahmen einer Besitzstandswahrung nicht auf eine solche Regelung berufen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung über den Pauschalbetrag von Fr. 1‘650.-- hinaus ist demnach zu verneinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Das Verfahren vor der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.