2053 KHMI beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine Leistung der Invalidenversicherung handelt. Die Hilfsmittelregelungen der AHV sehen anders als diejenigen der Invalidenversicherung keine Härtefallregelung vor. Damit ein Anspruch aufgrund der IV-rechtlichen Härtefallregelung bestehen könnte, hätte dem Beschwerdeführer während der Versicherungsdauer der Invalidenversicherung ein Härtefall von der zuständigen IV-Stelle bewilligt werden müssen (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Gesuch auf Anwendung der Härtefallregelung bei der IV gestellt, als er noch bei dieser versichert war.