3.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wenn er rügt, er habe Anspruch auf die gleiche Leistung, wie sie ihm von der IV zugestanden worden sei, ist zu beachten, dass nach dem massgebenden neuen Tarifvertrag die binaurale Versorgung nunmehr noch mit einer Pauschale von Fr. 1‘650.-- vergütet wird. Da das Leistungsbegehren nach dem 30. Juni 2011 eingereicht wurde, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung zu dem bis anhin geltenden höheren Tarif (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit er sich weiter auf die Härtefallregelung gemäss Rz. 2053 KHMI beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine Leistung der Invalidenversicherung handelt.