3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Besitzstand des Beschwerdeführers und dessen Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale gemäss HVI. So hat sie zu Recht berücksichtigt, dass dem Versicherten bereits von der IV gemäss Art. 21 IVG eine Hörgeräteversorgung zugesprochen wurde, weshalb der Anspruch auf die bisherigen Leistungen grundsätzlich erhalten bleibt (vgl. 2.1 hiervor). Da das Leistungsbegehren des Versicherten bei der Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2011 einging, hat er nach der anwendbaren HVI nunmehr noch Anspruch auf die Pauschale von Fr. 1‘650.-- (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist rechtmässig und deshalb nicht zu beanstanden.