2.4 Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über das Leistungsbegehren ist bei Hilfsmittelgesuchen die IV-Stelle, die für die Leistungen der IV zuständig wäre (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 HVA). Wird die geltend gemachte Leistung in vollem Umfang gewährt, gibt die IV-Stelle den zustimmenden Beschluss durch eine Mitteilung an den Versicherten bekannt. Wird dem Leistungsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen, oder ist der Versicherte mit der zugesprochenen Leistung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 6 Abs. 3 HVA).