2.3 Nach Ziffer 5.07 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 werden Hörgeräte bei Schwerhörigkeit vergütet, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Leistungsbegehren von Versicherten, welche bei der IV-Stelle bis zum 30. Juni 2011 eintrafen, sind gemäss Ziff. 5.57.10 KSHA nach dem bis dahin geltenden Tarifvertrag zu beurteilen und zu vergüten. Für Anträge, welche nach dem 30. Juni 2011 eintreffen, sind ab 1. Juli 2011 pauschal zu vergüten. Die in Ziff.