Art. 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 zugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung (IV) weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).