66ter der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 und dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Altersversicherung (KSHA) gültig ab 1. Juli 2011 haben die in der Schweiz wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen.