1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 4‘118.--; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Vergütung der vollen Kosten einer Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 5‘768.-- hat.