D. Gegen den Entscheid erhob der Versicherte am 17. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Vergütung der vollen Kosten in der Höhe von Fr. 5‘768.-- für eine beidseitige Hörgeräteversorgung (HdO-Gerät Phonak Audéo Q70-312 und Phonak CROS HdO). E. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde einzutreten.