B. Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 24. Juni 2014 wurde das Vorliegen eines Härtefalls abgelehnt. Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2014 Einsprache und beantragte die Kostengutsprache für ein CROS Hörgerät. C. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Sinne der Besitzstandsgarantie ausschliesslich Leistungen gewährt werden könnten, die bereits im IV-Alter bezogen wurden. Damit dies der Fall wäre, hätte dem Versicherten bereits im IV-Alter eine Härtefallversorgung durch die Invalidenversicherung zugesprochen werden müssen.