Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde dem Versicherten im Rahmen des IV-Besitzstandes eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit einem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von Fr. 1‘650.-- zugesprochen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 stellte A.____ einen Antrag auf Übernahme der ergänzenden Kosten einer Versorgung mit einem funkbasierenden CROS Hörgerät im Rahmen einer Härtefallregelung. In der Begründung wurde ausgeführt, die Versorgung mit dem bisherigen knochenverankerten Hörsystem sei ihm nicht mehr möglich, da er unter einer ausgeprägten Psoriasis im Bereich der Kopfhaut leide, welche eine offene Wunde bei der Schraube des BAHA Gerätes zur Folge habe.