{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-353-165_2016-07-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e57551a-aef8-4e7d-95e4-64b149e4dc2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433483", "Checksum": "593524f81e514ac7e50b3f880c743925"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-353-165_2016-07-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3e480b3d-ff83-4ae5-9205-e6f5f62480c8", "Checksum": "9e4829a069dced3765860fb0b02957d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 15 353/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.07.2016 710 15 353/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Aufgrund des Besitzstandes besteht Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale der Invalidenversicherung. Damit ein Anspruch aufgrund einer Härtefallregelung bestehen könnte, hätte die zuständige IV-Stelle dem Beschwerdeführer während der Versicherungsdauer der Invalidenversicherung einen Härtefall bewilligen müssen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:23:10", "Checksum": "5fa21907ba37a3543ac0c82e65d21531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.07.2016 710 15 353/165\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Aufgrund des Besitzstandes besteht Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale der Invalidenversicherung. Damit ein Anspruch aufgrund einer Härtefallregelung bestehen könnte, hätte die zuständige IV-Stelle dem Beschwerdeführer während der Versicherungsdauer der Invalidenversicherung einen Härtefall bewilligen müssen.\n\n3.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wenn er\nrügt, er habe Anspruch auf die gleiche Leistung, wie sie ihm von der IV zugestanden worden\nsei, ist zu beachten, dass nach dem massgebenden neuen Tarifvertrag die binaurale Versorgung nunmehr noch mit einer Pauschale von Fr. 1‘650.-- vergütet wird. Da das Leistungsbegehren nach dem 30. Juni 2011 eingereicht wurde, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung zu\ndem bis anhin geltenden höheren Tarif (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit er sich weiter auf die Härtefallregelung gemäss Rz. 2053 KHMI beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um\neine Leistung der Invalidenversicherung handelt. Die Hilfsmittelregelungen der AHV sehen anders als diejenigen der Invalidenversicherung keine Härtefallregelung vor. Damit ein Anspruch\naufgrund der IV-rechtlichen Härtefallregelung bestehen könnte, hätte dem Beschwerdeführer\nwährend der Versicherungsdauer der Invalidenversicherung ein Härtefall von der zuständigen\nIV-Stelle bewilligt werden müssen (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdeführer\nkein Gesuch auf Anwendung der Härtefallregelung bei der IV gestellt, als er noch bei dieser\nversichert war. Er kann sich somit im Rahmen einer Besitzstandswahrung nicht auf eine solche\nRegelung berufen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung über den Pauschalbetrag von Fr. 1‘650.-- hinaus ist demnach zu verneinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n4. Das Verfahren vor der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nGegen dieses Urteil wurde von A.____ am 13. September 2016 Beschwerde beim Bundesgerichts (siehe nach Vorliegen des Urteils: 9C_598/2016) erhoben.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}