{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-353-165_2016-07-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e57551a-aef8-4e7d-95e4-64b149e4dc2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "593524f81e514ac7e50b3f880c743925"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-353-165_2016-07-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3e480b3d-ff83-4ae5-9205-e6f5f62480c8", "Checksum": "9e4829a069dced3765860fb0b02957d4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 353/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.07.2016 710 15 353/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Aufgrund des Besitzstandes besteht Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale der Invalidenversicherung. 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Art. 66ter der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 i.V.m. Art. 2 der Verordnung\nüber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 und\ndem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Altersversicherung (KSHA) gültig\nab 1. Juli 2011 haben die in der Schweiz wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für\nHilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche das ordentliche\nAHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Zu beachten ist in diesem\nZusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen\nfür Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach\nArt. 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959\nzugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt, solange\ndie massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung (IV) weiterhin erfüllt sind und\nsoweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).\n\n2.2 Der Beschwerdeführer hatte das AHV-Alter zum Zeitpunkt des Gesuchs vom 18. März\n2014 erreicht, weshalb ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHVrechtlichen Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihm aber u.a. bereits mit Verfügungen vom\n15. Februar 1996 und 18. Januar 2011 von der IV eine Hörgeräteversorgung zugesprochen\nwurde, erstreckt sich sein Anspruch gemäss Ziff. 1003 KSHA mindestens auf die gleiche Versorgung, wie sie ihm von der IV zugestanden wurde.\n\n2.3 Nach Ziffer 5.07 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 werden Hörgeräte bei Schwerhörigkeit vergütet,\nsofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Leistungsbegehren von\nVersicherten, welche bei der IV-Stelle bis zum 30. Juni 2011 eintrafen, sind gemäss\nZiff. 5.57.10 KSHA nach dem bis dahin geltenden Tarifvertrag zu beurteilen und zu vergüten.\nFür Anträge, welche nach dem 30. Juni 2011 eintreffen, sind ab 1. Juli 2011 pauschal zu vergüten. Die in Ziff. 5.07 HVI vorgesehene Pauschale für eine monaurale Versorgung (für ein Ohr)\nbeträgt Fr. 840.-- die Pauschale für eine binaurale Versorgung (für beide Ohren) Fr. 1‘650.--,\njeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr Fr. 40.-- bei monauraler Versorgung und Fr. 80.-- bei binauraler Versorgung. Über\nder Pauschale liegende Kosten können nur im Rahmen eines Härtefalls vergütet werden. Die\nHärtefallregelung kommt gemäss Rz. 2053 KHMI zur Anwendung, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige\nVersorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Per-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nson einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung\nsteht.\n\n2.4 Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über\ndas Leistungsbegehren ist bei Hilfsmittelgesuchen die IV-Stelle, die für die Leistungen der IV\nzuständig wäre (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 HVA). Wird die geltend gemachte Leistung in vollem\nUmfang gewährt, gibt die IV-Stelle den zustimmenden Beschluss durch eine Mitteilung an den\nVersicherten bekannt. Wird dem Leistungsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen, oder\nist der Versicherte mit der zugesprochenen Leistung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 6 Abs. 3 HVA).\n\n3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Besitzstand des Beschwerdeführers und\ndessen Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale gemäss HVI. So hat sie zu Recht berücksichtigt, dass dem Versicherten bereits von der IV gemäss Art. 21 IVG eine Hörgeräteversorgung zugesprochen wurde, weshalb der Anspruch auf die bisherigen Leistungen grundsätzlich erhalten bleibt (vgl. 2.1 hiervor). Da das Leistungsbegehren des Versicherten bei der Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2011 einging, hat er nach der anwendbaren HVI nunmehr\nnoch Anspruch auf die Pauschale von Fr. 1‘650.-- (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieses Vorgehen der\nVorinstanz ist rechtmässig und deshalb nicht zu beanstanden.\n\n"}