{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-353-165_2016-07-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e57551a-aef8-4e7d-95e4-64b149e4dc2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "593524f81e514ac7e50b3f880c743925"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-353-165_2016-07-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3e480b3d-ff83-4ae5-9205-e6f5f62480c8", "Checksum": "9e4829a069dced3765860fb0b02957d4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 353/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.07.2016 710 15 353/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Aufgrund des Besitzstandes besteht Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale der Invalidenversicherung. 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Juli 2016 (710 15 353/ 165)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nAufgrund des Besitzstandes besteht Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale der\nInvalidenversicherung. Damit ein Anspruch aufgrund einer Härtefallregelung bestehen\nkönnte, hätte die zuständige IV-Stelle dem Beschwerdeführer während der Versicherungsdauer der Invalidenversicherung einen Härtefall bewilligen müssen.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Hilfsmittel (756.3976.7021.78)\n\nA.1 A.____ leidet unter einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts sowie einer\nleichten Hochton-Innenohrschwerhörigkeit links. Mit Verfügung vom 15. Februar 1996 wurde\nihm erstmals ein Hörgerät durch die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zugesprochen.\n\nA.2 Mit Schreiben vom 17. September 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um Anpassung der Hörgeräteversorgung durch ein BAHA Knochenleitungsimplantat, da er an Psoriasis\nleide, durch welche Gehörgangsentzündungen auftreten würden. Der Versicherte brachte in der\nBegründung vor, er arbeite – trotz erreichtem AHV-Rentenalter – noch immer als Berater, weshalb er auf ein gutes Gehör angewiesen sei. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2011\nwurde dem Versicherten eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 6‘181.60 erteilt.\n\nA.3 Mit Gesuch vom 18. März 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) erneut zum Leistungsbezug an, wobei er im\nRahmen einer regulären Wiederversorgung nach 6 Jahren die Übernahme einer beidseitigen\nHörgeräteversorgung beantragte. Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde dem Versicherten im\nRahmen des IV-Besitzstandes eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit\neinem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von Fr. 1‘650.-- zugesprochen. Mit\nSchreiben vom 14. Mai 2014 stellte A.____ einen Antrag auf Übernahme der ergänzenden Kosten einer Versorgung mit einem funkbasierenden CROS Hörgerät im Rahmen einer Härtefallregelung. In der Begründung wurde ausgeführt, die Versorgung mit dem bisherigen knochenverankerten Hörsystem sei ihm nicht mehr möglich, da er unter einer ausgeprägten Psoriasis im\nBereich der Kopfhaut leide, welche eine offene Wunde bei der Schraube des BAHA Gerätes zur\nFolge habe.\n\nB. Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 24. Juni 2014 wurde das Vorliegen eines Härtefalls abgelehnt. Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2014 Einsprache und beantragte die Kostengutsprache für ein CROS Hörgerät.\n\nC. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In\nder Begründung wurde ausgeführt, dass im Sinne der Besitzstandsgarantie ausschliesslich\nLeistungen gewährt werden könnten, die bereits im IV-Alter bezogen wurden. Damit dies der\nFall wäre, hätte dem Versicherten bereits im IV-Alter eine Härtefallversorgung durch die Invalidenversicherung zugesprochen werden müssen.\n\nD. Gegen den Entscheid erhob der Versicherte am 17. November 2015 Beschwerde beim\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und\nbeantragte die Vergütung der vollen Kosten in der Höhe von Fr. 5‘768.-- für eine beidseitige\nHörgeräteversorgung (HdO-Gerät Phonak Audéo Q70-312 und Phonak CROS HdO).\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht\nbeim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde einzutreten.\n\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFr. 10‘000.--. Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 4‘118.--; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden.\n\n2. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf\ndie Vergütung der vollen Kosten einer Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 5‘768.--\nhat.\n\n"}