Bei diesem Prozessausgang erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche einem Drittel des von ihrem Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemachten Honorars entspricht. Da sich dieses gemäss Rechnung vom 16. September 2016 auf insgesamt Fr. 6‘107.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) beläuft, hat die Ausgleichkasse MOBIL 33 der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘035.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen.