8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin teilweise obsiegende Partei, weshalb ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse MOBIL 33 zuzusprechen ist. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptstandpunkt, wonach sie der Ausgleichskasse MOBIL 33 auf den Entgelten, die sie in den Jahren 2008 bis und mit 2012 an die Beigeladene ausgerichtet hat, keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen habe, mit ihrer Beschwerde unterlegen ist.