6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Ausgleichskasse Solothurn mit Verfügung vom 10. Mai 2010 gegenüber der Beigeladenen die Beiträge für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 geltend gemacht. In der Folge hat die Ausgleichskasse MOBIL 33 mit einer nunmehr an die heutige Beschwerdeführerin gerichteten Nachzahlungsverfügung vom 23. Mai 2014 die fraglichen Beiträge für die genannte Periode wiedererwägungsweise neu festgesetzt.