6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet sind , durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung wird jedoch mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung die Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge vom Richter oder - im Rahmen einer Wiedererwägung von der Verwaltung - aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss (ZAK 1992 S. 316 E. 4a mit Hinweisen).