Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, hat die Ausgleichkasse MOBIL 33 zuerst eine Bereinigung der bereits von der betroffenen Person für diese Entgelte erhobenen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen. Dabei sind die bereits als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen (Urteil X. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012, 9C_459/2011, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Erst im Anschluss an diese Bereinigung kann die Ausgleichskasse MOBIL 33 über die Höhe der Nachzahlungsverfügungen neu befinden. Diese Vorgehensweise ist auch im vorliegenden Fall einzuhalten.