Die ursprüngliche Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erweist sich mit anderen Worten als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Unstreitig ist ferner, dass die Berichtigung der anfänglich fehlerhaften Qualifikation des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus der Beigeladenen von erheblicher Bedeutung ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3 hiervor) ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse - vorliegend die Ausgleichskasse MOBIL 33 - die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat.