AJP] 1995 S. 1083 ff.; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. März 2007 [710 06 169], E. 4 ff.). Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind, je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG) die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 173 E. 4b).