4.3 In gefestigter Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2010 AHV Nr. 12 S. 42 E. 3.4) an der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 ff. fest. Laut dieser Praxis kann - in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat - auch eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1083 ff.;