3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Beigeladene während der gesamten Dauer des “Freelance-Vertrags“ vom 27. Juni 2007 im üblichen Ausmass eines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden für die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist. Ungeachtet der von den Parteien gewählten Bezeichnung des Vertrags als “Freelance-Vertrag“ sind die für einen Arbeitsvertag typischen Merkmale gegeben. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht ganz eindeutig von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin auszugehen.