Bezeichnenderweise hat denn in der Folge auch die Beschwerdeführerin und nicht etwa die D.____ GmbH das Vertragsverhältnis am 31. Oktober 2013 schriftlich gekündigt und ebenso hat die Beschwerdeführerin und nicht die D.____ GmbH das der Beigeladenen abgegebene Arbeitszeugnis vom 13. Februar 2014 ausgestellt.