Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht standen. Bezeichnend ist ferner der Hinweis der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Kündigung des “Freelance-Vertrags“ vom 31. Oktober 2013, wonach die allgemeine Loyalitäts- und Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers gemäss Obligationenrecht uneingeschränkt auch nach Auflösung des Vertrags bestehen bleibe.