3.3 Für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen sprechen im hier zu beurteilenden Fall der Inhalt des “Freelance-Vertrags“ an sich und die oben geschilderten Umstände, d.h. insbesondere die Tatsache, dass die Beigeladene vor Abschluss des “Freelance-Vertrags“ langjährige Angestellte der Beschwerdeführerin gewesen ist und sich mit Abschluss dieses neuen Vertrags nichts an ihrem Aufgabenbereich, aber auch nichts am Subordinationsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin geändert hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen nach wie vor die Räumlichkeiten, die Einrichtung und das Material zur Verfügung gestellt.