Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch als “Freelancerin“ von Juli 2007 bis Dezember 2013 „in den gleichen Bereichen und Aufgaben“ - gemeint ist wie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses - im Betrieb tätig gewesen sei. Sodann war die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin auch unter dem “Freelance-Vertrag“ klar weisungsgebunden.