3.2 Dem von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen am 27. Juni 2007 vereinbarten “Freelance-Vertrag“ ist zu entnehmen, dass die Beigeladene nach dessen Inkrafttreten (per 1. Juli 2007) effektiv dieselben Aufgaben für die Beschwerdeführerin zu erledigen hatte wie während des vorausgegangenen Anstellungsverhältnisses. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, erklärt diese doch im letzten Satz des Arbeitszeugnisses, das sie der Beigeladenen am 13. Februar 2014 abgegeben hat, ausdrücklich, dass die Beigeladene