3.1 Wie den Akten entnommen werden kann, war die Beigeladene von Mai 1999 bis Ende Juni 2007 im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei der Beschwerdeführerin angestellt. Beim damaligen Rechtsverhältnis handelte es sich, was den AHV-rechtlichen Beitragsstatus betrifft, zweifellos und unbestrittenermassen um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Ab Juli 2007 habe sich die Beigeladene gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin „selbständig gemacht“, was am 27. Juni 2007 zur Unterzeichnung des “Freelance-Vertrags“ (gültig ab 1. Juli 2007) geführt habe.