2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für die in den Jahren 2008 bis und mit 2012 an die Beigeladene ausgerichteten Entgelte. Die Frage der Beitragspflicht hängt davon ab, ob die betreffenden Entgelte massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und somit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind, oder ob es sich bei den Entschädigungen um Gegenleistungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt.