E. Am 17. Februar 2016 zog das Kantonsgericht bei den Ausgleichskassen Solothurn und Basel-Landschaft die für die Mitgliedschaft als Selbständigerwerbende relevanten Akten von B.____ bei. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu diesen Akten sowie zu den bisherigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte mit Replik vom 9. Mai 2016 und die Ausgleichskasse MOBIL 33 mit Duplik vom 14. Juli 2016 hiervon Gebrauch. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :