B. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob Advokat Adrian Schmid namens und im Auftrag der A.____ AG am 2. November 2015 zwei Beschwerden beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerden seien die angefochtenen Einspracheentscheide ersatzlos aufzuheben; unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 5. November 2015 legte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (Nr. 710 15 337 und 710 15 339) zusammen. Gleichzeitig lud es die von den angefochtenen Beitragsverfügungen mitbetroffene B.____ zu den vorliegenden Beschwerdeverfahren bei.