{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0afbb76c-6455-40ba-9750-eeee0c4a5775&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "3ea476564f57f77bc6b03cf850c36eba"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ba4efa5b-a81c-4c0d-8d1f-b6cddacf76ca", "Checksum": "28e0cdc954aa738fdfe6575022c2d0e4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 339/267", "710 15 339/268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:36:18", "Checksum": "3df11b15b0ac485107a8fadb90514b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts\n\n6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Ausgleichskasse Solothurn mit Verfügung vom 10. Mai 2010 gegenüber der Beigeladenen die Beiträge für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 geltend gemacht. In der Folge hat die Ausgleichskasse MOBIL 33 mit einer nunmehr an die heutige Beschwerdeführerin gerichteten\nNachzahlungsverfügung vom 23. Mai 2014 die fraglichen Beiträge für die genannte Periode\nwiedererwägungsweise neu festgesetzt. Mit dem fristgerechten Erlass der ursprünglichen Beitragsverfügung vom 10. Mai 2010 ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht,\ndie Verwirkung der Beiträge für die genannte Periode ein für allemal ausgeschlossen, denn\nnach dem Gesagten behält die rechtzeitig zugestellte Verfügung - hier also diejenige vom\n10. Mai 2010 - ihre die Verwirkung ausschliessende Kraft selbst dann, wenn sie - wie vorliegend\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n- nach Ablauf der Verjährungsfrist auf dem Wege der Wiederwägung nachträglich berichtigt\nwerden muss (HANSPETER KÄSER, a.a.O., S. 335 Rz. 16.6). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist keine höheren als die rechtzeitig geltend gemachten Beiträge aus selbständiger Tätigkeit nachgefordert werden dürfen. Dies wird\ndie Ausgleichskasse MOBIL 33 beim Erlass der ohnehin im Sinne der obigen Ausführungen\n(vgl. E. 5 hiervor) zu bereinigenden Nachzahlungsverfügung für die Abrechnungsperiode vom\n1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 zusätzlich zu berücksichtigen haben.\n\n7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen sind, als die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse MOBIL 33 vom\n30. September 2015 und 1. Oktober 2015 aufzuheben sind und die Angelegenheit an die genannte Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht\nder Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.\n\n8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.\n\n8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin teilweise obsiegende Partei,\nweshalb ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse MOBIL 33 zuzusprechen ist. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit\nihrem Hauptstandpunkt, wonach sie der Ausgleichskasse MOBIL 33 auf den Entgelten, die sie\nin den Jahren 2008 bis und mit 2012 an die Beigeladene ausgerichtet hat, keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen habe, mit ihrer Beschwerde unterlegen ist. Obsiegt hat sie lediglich\nmit ihrem Einwand, dass die Ausgleichkasse MOBIL 33 vor Erlass der angefochtenen Beitragsverfügungen zuerst eine Bereinigung der bereits von der Beigeladenen für diese Entgelte entrichteten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätte durchführen müssen. Bei diesem\nProzessausgang erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung\nzuzusprechen, welche einem Drittel des von ihrem Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemachten Honorars entspricht. Da sich dieses gemäss Rechnung\nvom 16. September 2016 auf insgesamt Fr. 6‘107.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer)\nbeläuft, hat die Ausgleichkasse MOBIL 33 der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘035.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die\nEinspracheentscheide der AK/CC MOBIL 33 vom 30. September 2015\nund 1. Oktober 2015 aufgehoben werden und die Angelegenheit an die\nAK/CC MOBIL 33 zurückgewiesen wird, damit diese über den Umfang\nder Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen\nneu verfüge.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die AK/CC MOBIL 33 hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte\nParteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘035.80 (inkl. Auslagen und\n8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}