{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0afbb76c-6455-40ba-9750-eeee0c4a5775&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "3ea476564f57f77bc6b03cf850c36eba"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ba4efa5b-a81c-4c0d-8d1f-b6cddacf76ca", "Checksum": "28e0cdc954aa738fdfe6575022c2d0e4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 339/267", "710 15 339/268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:36:18", "Checksum": "3df11b15b0ac485107a8fadb90514b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts\n\n4.3 In gefestigter Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil\n(Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2010 AHV Nr. 12 S. 42 E. 3.4) an der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 ff. fest. Laut dieser Praxis\nkann - in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat - auch eine\nbisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1083 ff.; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. März 2007 [710 06 169], E. 4 ff.). Dabei\nhandelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind, je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14\nAbs. 4 lit. c AHVG) die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 173 E. 4b).\n\n4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die vorliegend zur Diskussion stehenden Entgelte zuerst gegenüber der Ausgleichskasse Solothurn und ab 2012 gegenüber der\nAusgleichskasse Basel-Landschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert\nhat und dass diesbezüglich bereits formell rechtskräftige Verfügungen der genannten Ausgleichskassen vorliegen. Dessen ungeachtet sind im vorliegenden Fall die Wiedererwägungsvoraussetzungen für ein Zurückkommen auf die bereits verfügten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen nach dem\noben Gesagten (vgl. E. 3.3 bis 3.5 hiervor) bezüglich des unselbständigen Charakters der Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin keine Zweifel. Die ursprüngliche Annahme\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit erweist sich mit anderen Worten als zweifellos unrichtig im\nwiedererwägungsrechtlichen Sinne. Unstreitig ist ferner, dass die Berichtigung der anfänglich\nfehlerhaften Qualifikation des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus der Beigeladenen\nvon erheblicher Bedeutung ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3 hiervor) ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse - vorliegend die Ausgleichskasse MOBIL 33 - die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Aufgrund der in der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum\nrückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts vorgeschriebenen Vorgehensweise kann die Ausgleichskasse MOBIL 33 nun allerdings nicht - wie sie dies vorliegend getan hat - einfach eine\nBeitragsverfügung für unselbständige Erwerbstätige erlassen, wenn für die gleichen Entgelte\nbereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden sind. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, hat die Ausgleichkasse MOBIL 33 zuerst eine Bereinigung\nder bereits von der betroffenen Person für diese Entgelte erhobenen Beiträge aus selbständiger\nErwerbstätigkeit durchzuführen. Dabei sind die bereits als Selbständigerwerbende bezahlten\nBeiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen (Urteil X. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012, 9C_459/2011, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Erst im Anschluss an diese Bereinigung kann die Ausgleichskasse MOBIL 33 über die\nHöhe der Nachzahlungsverfügungen neu befinden. Diese Vorgehensweise ist auch im vorliegenden Fall einzuhalten. In dieser Hinsicht erweisen sich die Beschwerden als begründet.\n\n6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die von der Ausgleichskasse\nMOBIL 33 mit Verfügung vom 23. Mai 2014 geltend gemachten Beiträge für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 verwirkt seien und demzufolge nicht mehr\neingefordert werden könnten.\n\n6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach\nAblauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet sind , durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung wird jedoch mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung\ndie Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der\nFolge vom Richter oder - im Rahmen einer Wiedererwägung von der Verwaltung - aufgehoben\nwird und durch eine andere ersetzt werden muss (ZAK 1992 S. 316 E. 4a mit Hinweisen).\nEbenfalls gemäss ständiger Rechtsprechung darf nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1\nAHVG normierten Frist allerdings kein berechtigter höherer Beitrag als jener, der fristgemäss\nverfügt worden war, nachgefordert werden, weil dies eine nachträgliche Geltendmachung eines\nzusätzlichen Beitrages bedeuten würde (ZAK 1976 S. 33 E. 2c mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 316\nE. 4a; vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen\nAHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 335 Rz. 16.6).\n\n"}