{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0afbb76c-6455-40ba-9750-eeee0c4a5775&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "3ea476564f57f77bc6b03cf850c36eba"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ba4efa5b-a81c-4c0d-8d1f-b6cddacf76ca", "Checksum": "28e0cdc954aa738fdfe6575022c2d0e4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 339/267", "710 15 339/268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:36:18", "Checksum": "3df11b15b0ac485107a8fadb90514b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstanden. Bezeichnend ist ferner der Hinweis der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Kündigung des “Freelance-Vertrags“ vom 31. Oktober 2013, wonach die allgemeine Loyalitäts- und\nGeheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers gemäss Obligationenrecht uneingeschränkt auch\nnach Auflösung des Vertrags bestehen bleibe.\n\n3.4 Für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Einwand, dass ab August 2011 nicht mehr sie, sondern die\nD.____ GmbH Auftraggeberin der Beigeladenen gewesen sei. Somit könnten die strittigen Beiträge ab August 2011 ohnehin nicht mehr von ihr, der Beschwerdeführerin, eingefordert werden. Es trifft zwar zu, dass die Beigeladene ihr Honorar - laut ihren Angaben auf Anweisung der\nBeschwerdeführerin - ab dem genannten Zeitpunkt der D.____ GmbH in Rechnung gestellt hat.\nDieses Abrechnungs-Konstrukt ändert aber nichts am Umstand, dass die Beigeladene auch ab\nAugust 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses weiterhin unverändert in einem Subordinationsverhältnis in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden geblieben ist. Bezeichnenderweise hat denn in der Folge auch die Beschwerdeführerin und nicht etwa die\nD.____ GmbH das Vertragsverhältnis am 31. Oktober 2013 schriftlich gekündigt und ebenso\nhat die Beschwerdeführerin und nicht die D.____ GmbH das der Beigeladenen abgegebene\nArbeitszeugnis vom 13. Februar 2014 ausgestellt.\n\n3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Beigeladene während der\ngesamten Dauer des “Freelance-Vertrags“ vom 27. Juni 2007 im üblichen Ausmass eines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden für die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist. Ungeachtet der von den Parteien gewählten Bezeichnung des Vertrags als “Freelance-Vertrag“ sind\ndie für einen Arbeitsvertag typischen Merkmale gegeben. Im Sinne eines Zwischenergebnisses\nist demnach in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht ganz eindeutig von\neiner unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin auszugehen.\n\n4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nAHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos\nunrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der prozessualen\nRevision ist die Verwaltung verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer\nandern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 4 E. 6 mit Hinweisen).\n\n4.2 Aus den erwähnten Bestimmungen von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG folgt, dass es in\njenen Fällen, in denen über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine\nformell rechtskräftige Verfügung vorliegt, für den Wechsel des Beitragsstatuts einen Rückkommenstitel braucht (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur wenn sich die formell\nrechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger\noder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und\nihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Be-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen\nEntgelte vorzunehmen. Geht es indes nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen nur für\ndie Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige\nPrüfung der Statusfrage unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 440/E. 2b). Betrifft die Frage des Statuswechsels\nsowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch\nsolche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6).\n\n"}