{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0afbb76c-6455-40ba-9750-eeee0c4a5775&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "3ea476564f57f77bc6b03cf850c36eba"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ba4efa5b-a81c-4c0d-8d1f-b6cddacf76ca", "Checksum": "28e0cdc954aa738fdfe6575022c2d0e4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 339/267", "710 15 339/268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:36:18", "Checksum": "3df11b15b0ac485107a8fadb90514b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts\n\n3.1 Wie den Akten entnommen werden kann, war die Beigeladene von Mai 1999 bis Ende\nJuni 2007 im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei der Beschwerdeführerin angestellt. Beim damaligen Rechtsverhältnis handelte es sich, was den AHV-rechtlichen Beitragsstatus betrifft, zweifellos und unbestrittenermassen um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Ab Juli 2007 habe\nsich die Beigeladene gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin „selbständig gemacht“,\nwas am 27. Juni 2007 zur Unterzeichnung des “Freelance-Vertrags“ (gültig ab 1. Juli 2007) geführt habe. Die Beigeladene weist diesbezüglich in ihrer Stellungnahme darauf hin, sie habe im\nRahmen einer - parallel ausgeübten - selbständigen Tätigkeit begonnen, Kindern Reitstunden\nzu erteilen, und sich erhofft, dank der neuen Vertragssituation ihr bisheriges fixes 80 %-Pensum\nbei der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Reitstunden etwas reduzieren zu können. Dazu sei\nes in der Folge aber nicht gekommen.\n\n3.2 Dem von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen am 27. Juni 2007 vereinbarten “Freelance-Vertrag“ ist zu entnehmen, dass die Beigeladene nach dessen Inkrafttreten (per\n1. Juli 2007) effektiv dieselben Aufgaben für die Beschwerdeführerin zu erledigen hatte wie\nwährend des vorausgegangenen Anstellungsverhältnisses. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, erklärt diese doch im letzten Satz des Arbeitszeugnisses, das\nsie der Beigeladenen am 13. Februar 2014 abgegeben hat, ausdrücklich, dass die Beigeladene\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauch als “Freelancerin“ von Juli 2007 bis Dezember 2013 „in den gleichen Bereichen und Aufgaben“ - gemeint ist wie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses - im Betrieb tätig gewesen sei. Sodann war die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin auch unter dem\n“Freelance-Vertrag“ klar weisungsgebunden. So war die Beigeladene gemäss Ziffer 5 des Vertrags gegenüber der Beschwerdeführerin verantwortlich für eine weisungsgemässe und sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben und Ziffer 1 des Vertrags verpflichtete die Beigeladene zur Übernahme von Spezialaufträgen gemäss Anweisung der Vorgesetzten. Was den\nzeitlichen Umfang der Tätigkeit betrifft, so sah der Vertrag vor, dass diese mit Hilfe eines internen Zeiterfassungssystems dokumentiert werde, wobei man von einer verrechenbaren Jahresarbeitszeit von 1‘400 Stunden ausging.\n\n3.3 Für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen sprechen\nim hier zu beurteilenden Fall der Inhalt des “Freelance-Vertrags“ an sich und die oben geschilderten Umstände, d.h. insbesondere die Tatsache, dass die Beigeladene vor Abschluss des\n“Freelance-Vertrags“ langjährige Angestellte der Beschwerdeführerin gewesen ist und sich mit\nAbschluss dieses neuen Vertrags nichts an ihrem Aufgabenbereich, aber auch nichts am Subordinationsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin geändert hat. Zudem hat die\nBeschwerdeführerin der Beigeladenen nach wie vor die Räumlichkeiten, die Einrichtung und\ndas Material zur Verfügung gestellt. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit finden sich demgegenüber keine Merkmale erfüllt. Dass die Beigeladene neben ihrer Tätigkeit für\ndie Beschwerdeführerin in einem ganzen anderen Bereich - dem Erteilen von Reitstunden an\nKinder - selbständig erwerbstätig war, wirkt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Qualifikation der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin aus, ist es doch ohne\nWeiteres möglich, dass dieselbe Person eine selbständige und parallel dazu eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Nicht entscheidend ist sodann, dass gemäss “Freelance-Vertrag“ der Abschluss sämtlicher Sozialversicherungen - und entsprechend die Bezahlung der Beiträge -\n„ausschliesslich Sache“ der Beigeladenen war. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die\nBeigeladene auch nach Abschluss des neuen Vertragsverhältnisses in gleicher Weise in den\nBetrieb der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen ist wie als Angestellte. Vom Fehlen eines Subordinationsverhältnisses, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann nicht\ndie Rede sein, wenn im “Freelance-Vertrag“ sogar ausdrücklich vermerkt ist, dass die Beigeladene nebst den bisherigen Aufgaben, die sie bisher als Angestellte zu erledigen hatte, auch\nSpezialaufträge gemäss Anweisung der Vorgesetzten zu übernehmen habe. Der weiteren Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beigeladene keine Präsenzpflicht gehabt habe,\nwiderspricht Letztere in ihre Stellungnahme vom 11. Februar 2016. Wie es sich damit verhält,\nist aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Beigeladene dieselbe Tätigkeit in\nWeisungsgebundenheit verrichtet hat wie vor Abschluss des “Freelance-Vertrags“ als Angestellte. Auch von einem Handeln in eigenem Namen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Die Beigeladene hat einzig auf ihrem eigenen Briefpapier ihr Honorar\nin Rechnung gestellt, was nicht schon als selbständige Erwerbstätigkeit gelten kann. Die Beschaffung von Aufträgen ist ebenfalls kein Thema gewesen, weil sich die Beigeladene im Betrieb der Beschwerdeführerin einzig um die Erledigung der ihr zugewiesenen Arbeiten hat\nkümmern müssen. Auch ein Unternehmerrisiko hat die Beigeladene nicht tragen müssen und\nUnkosten in Bezug auf die Miete der Geschäftsräumlichkeiten etc. sind ihr ebenfalls nicht ent-\n\n"}