{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0afbb76c-6455-40ba-9750-eeee0c4a5775&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "3ea476564f57f77bc6b03cf850c36eba"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-339-267_2016-10-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ba4efa5b-a81c-4c0d-8d1f-b6cddacf76ca", "Checksum": "28e0cdc954aa738fdfe6575022c2d0e4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 339/267", "710 15 339/268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:36:18", "Checksum": "3df11b15b0ac485107a8fadb90514b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 20. Oktober 2016 (710 15 337 und 339 / 267 und 268)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nAHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit / Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz,\nKantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Adrian Schmid,\nAdvokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach\n\ngegen\n\nAK/CC MOBIL 33, Wölflistrasse 5, Postfach 672, 3000 Bern 22,\nBeschwerdegegnerin\n\nBeigeladene B.____\n\nBetreff Beiträge\n\nA. B.____ war seit 1. Mai 1999 bei der A.____ AG angestellt, wobei sie anfänglich als\nAlleinsekretärin am Empfang und an der Telefonzentrale tätig war, ehe sie im Laufe der Zeit\nimmer mehr Buchhaltungsaufgaben übernahm. Am 27. Juni 2007 schlossen die A.____ und\nB.____ einen “Freelance-Vertrag“, wonach Letztere ab Juli 2007 ihre Aufgaben für die Firma\nnunmehr als “Freelancer“ ausüben sollte. Zudem verpflichtete sich B.____ in diesem Vertrag,\nsich bei der zuständigen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende zu versichern. B.____\nmeldete sich deshalb bei der Ausgleichskasse Solothurn an und rechnete in der Folge ihre Entgelte, die sie von der A.____ AG bezog, als Selbständigerwerbende bei der genannten Ausgleichskasse ab. Nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Basel-Landschaft schloss sie\nsich ab Januar 2012 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft an und rechnete ihre Beiträge als\nSelbständigerwerbende ab dem genannten Zeitpunkt bei dieser Ausgleichskasse ab.\n\nAm 15. April 2013 führte die SUVA bei der A.____ AG eine ordentliche Revision der Lohnunterlagen der Jahre 2008 bis 2011 durch. Gemäss Revisionsbericht vom genannten Tag gelangte\nsie dabei zur Auffassung, dass B.____ bei der A.____ AG eine unselbständige Erwerbstätigkeit\nausgeübt habe. Da die A.____ AG als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse MOBIL 33\nangeschlossen ist, erhob diese deshalb mit zwei Veranlagungsverfügungen vom 23. Mai 2014\nvon der A.____ AG auf den in den Jahren 2008 bis 2012 an B.____ entrichteten Entgelten\nnachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten und Zinsen und zwar\nin der Höhe von Fr. 6‘894.80 für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember\n2008 und von Fr. 34‘763.20 für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember\n2012. Die von der A.____ AG gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies\ndie Ausgleichskasse MOBIL 33 mit zwei Einspracheentscheiden vom 30. September und\n1. Oktober 2015 ab.\n\nB. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob Advokat Adrian Schmid namens und\nim Auftrag der A.____ AG am 2. November 2015 zwei Beschwerden beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der\nBeschwerden seien die angefochtenen Einspracheentscheide ersatzlos aufzuheben; unter o/e-\nKostenfolge.\n\nC. Mit Verfügung vom 5. November 2015 legte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (Nr. 710 15 337 und 710 15 339) zusammen. Gleichzeitig lud es die von den angefochtenen Beitragsverfügungen mitbetroffene B.____ zu den vorliegenden Beschwerdeverfahren bei.\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragte die Ausgleichskasse\nMOBIL 33 die Abweisung der Beschwerde und mit Eingabe vom 11. Februar 2016 nahm\nB.____ aus ihrer Sicht zu der Angelegenheit Stellung.\n\nE. Am 17. Februar 2016 zog das Kantonsgericht bei den Ausgleichskassen Solothurn und\nBasel-Landschaft die für die Mitgliedschaft als Selbständigerwerbende relevanten Akten von\nB.____ bei. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu diesen Akten sowie zu den bisherigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten\nStellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte mit Replik vom 9. Mai 2016 und die Ausgleichskasse MOBIL 33 mit Duplik vom 14. Juli 2016 hiervon Gebrauch.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}