__ AG mittellos wäre. Diese Bestimmungen (Honorar und Kündigungsfrist) machen im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsklauseln klar, dass es sich nicht um ein Auftrags-, sondern um ein Anstellungsverhältnis handelt. 3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien. Der Entscheid der Ausgleichskasse, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____ AG als unselbständig zu qualifizieren, erweist sich somit als zutreffend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.