Der wichtigste Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Tätigkeit ausübt, ist jedoch sein Honorar von pauschal Fr. 8‘000.-- pro Monat, das 12 Mal pro Jahr ausgerichtet wird. Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich die B.____ AG, dem Beschwerdeführer eine monatliche lohnartige Zahlung auszurichten und zwar unabhängig von der geleisteten Arbeit. Damit ist Beschwerdeführer finanziell sehr stark von der Auftraggeberin abhängig, was er selbst bestätigt. So führt er in seiner E-Mail vom 25. September 2015 betreffend die lange Kündigungsfrist aus, dass er bei einer Kündigung des Vertrages durch die B.____ AG mittellos wäre.