__ AG anzunehmen. Für die Benutzung der Räumlichkeiten entstehen zudem keine Unkosten in Form von Miete, was sich wiederum mit den Verhältnissen in einem normalen Anstellungsverhältnis deckt. Zwar verwendet der Beschwerdeführer eigenes Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen. Die Firmenadresse befindet sich aber an jener der B.____ AG und hat keinen eigenen Eintrag im Telefon- und Adressbuch der gängigen Adressverzeichnisse (vgl. www.local.ch oder www.telsearch.ch). Der wichtigste Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Tätigkeit ausübt, ist jedoch sein Honorar von pauschal Fr. 8‘000.-- pro Monat, das 12 Mal pro Jahr ausgerichtet wird.