Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eher unwahrscheinlich. Die Konzentration auf einen einzigen Vertragspartner stellt zudem ein Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_132/2011, E. 4.3). Daher ist eine erhebliche Weisungsgebundenheit resp. Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht resp. eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation und Infrastruktur der B.____ AG anzunehmen.