3.3.2 Von Bedeutung ist vorliegend jedoch vor allem das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang steht der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG vom 1. Juli 2015 im Vordergrund. Demnach muss der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 des Vertrages einen Arbeitsreport verfassen und dem Aufsichtsrat der B.____ AG einreichen, was auf eine untergeordnete Stellung hinweist. Weiter hat der Beschwerdeführer lediglich Entscheidungsvollmacht bis zum alltäglichen Bedarf. Auch dies entspricht eher den Kompetenzen eines Mitarbeiters, denn eines selbständigerwerbenden Auftragnehmers.