Was vorliegend das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, so bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und er keine nennenswerten Infrastrukturkosten zu tragen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Einrichtungen der B.____ AG benutzen darf. Zwar weist er in seinem Anmeldeformular darauf hin, dass er Fr. 10'000.-- in die neu gegründete Firma investiere habe. Er verzichtet aber auf eine substantiierte Darlegung dieser Investitionen.