3.3.1 Anhand einer Gewichtung der Umstände ist nachfolgend zu klären, ob der Beschwerdeführer selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. Wie oben (vgl. E. 2.5 hiervor) ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Was vorliegend das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, so bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und er keine nennenswerten Infrastrukturkosten zu tragen hat.