Zudem müsse er allfällige Verluste nicht selber tragen, da sein Honorar immer Fr. 8‘000.-- betrage, und er beschäftige kein Personal. In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG eine Verknüpfung bestehe, als dessen Ehefrau einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma sei.