3.2.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin überwiegen bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der B.____ AG im Bereich Marketing, medizinische Betreuung, kaufmännische Aufgaben die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht über eine eigene Betriebsorganisation verfüge, arbeitsorganisatorisch untergeordnet und an Weisungen gebunden sei, weder ein Unternehmerrisiko trage noch Investitionen tätige. Zudem müsse er allfällige Verluste nicht selber tragen, da sein Honorar immer Fr. 8‘000.-- betrage, und er beschäftige kein Personal.