So ist verdeutlichend festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Personaltrainer nur dann selbständigerwerbend ist, sofern er diese Dienste nicht in den Räumlichkeiten der B.____ AG anbietet und ausübt. Solange er in der B.____ AG in der Funktion als Personaltrainer arbeitet, ist er in den Betrieb des Fitnesscenters eingebunden und seine Tätigkeit kann - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht als selbständige betrachtet werden.