Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 und in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 wurde durch die Ausgleichskasse ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Tätigkeitsbereich als Personaltrainer, in dem er mit eigenem Firmennamen auftritt, selbständig abrechnet und nicht weisungsgebunden ist, als Selbständigerwerbender anzuschliessen ist. Dieser Auffassung kann unter Berücksichtigung nachfolgender Präzisierung gefolgt werden. So ist verdeutlichend festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Personaltrainer nur dann selbständigerwerbend ist, sofern er diese Dienste nicht in den Räumlichkeiten der B.____ AG anbietet und ausübt.